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MedienmitteilungVeröffentlicht am 26. November 2025

Familienzulagen: voller Lastenausgleich ab 2029 in allen Kantonen

Bern, 26.11.2025 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. November 2025 entschieden, den vollen Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen in den Kantonen per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Damit wird die vom Parlament verabschiedete Änderung des Familienzulagengesetzes umgesetzt. Derzeit steht es den Kantonen frei, ob sie einen vollen, teilweisen oder keinen Lastenausgleich durchführen.

Familienzulagen gleichen die Kosten, die den Familien durch den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise aus. Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulage sowie in gewissen Kantonen die Geburts- und die Adoptionszulage. Finanziert werden sie hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden an die Familienausgleichskassen (FAK).

Je nach Branche sind die Beitragssätze unterschiedlich hoch. In Branchen mit tiefen Löhnen, vielen Teilzeitbeschäftigten und Arbeitnehmenden mit kinderreichen Familien müssen die FAK höhere Beiträge verlangen als in Branchen mit hohen Löhnen und Arbeitnehmenden mit wenigen Kindern. Ein kantonaler Lastenausgleich kann diese Unterschiede teilweise oder vollständig ausgleichen. Bisher stand es den Kantonen frei, ob sie einen Lastenausgleich durchführen wollen. Gegenwärtig wenden 14 Kantone ein volles, sechs Kantone ein teilweises und sechs Kantone gar kein Lastenausgleichssystem an.

Das Parlament hat am 15. März 2024 mit einer Änderung des Familienzulagengesetzes die Einführung eines vollen Lastenausgleichs in allen Kantonen beschlossen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. November 2025 entschieden, den vollen Lastenausgleich per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Den Kantonen wird eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, also bis zum 1. Januar 2029. Sie müssen zudem Begleitmassnahmen zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Familienausgleichskassen treffen. Die Referendumsfrist ist ungenutzt verstrichen.

Links

Familienzulagengesetz, FamZG, Änderung vom 15. März 2024

Arten und Ansätze der Familienzulagen